§ 1 Grundsätze
Der Jugendrat der Stadt Ansbach ist überparteilich und unabhängig von Vereinen, Verbänden und Schulen. Er versteht sich als allgemeine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Ansbach.
§ 2 Aufgaben
1. Der Jugendrat der Stadt Ansbach soll Kinder und Jugendliche an den politischen Willensbildungsprozess heranführen. Er vertritt die Interessen der Ansbacher Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Oberbürgermeister, dem Stadtrat der Stadt Ansbach und seinen Fachausschüssen, insbesondere dem Jugendhilfeausschuss.
2. Anträge des Jugendrates der Stadt Ansbach sind an den Oberbürgermeister oder den Stadtrat der Stadt Ansbach zu richten. Der Oberbürgermeister bzw. der Stadtrat leiten die Anträge an die zuständigen Fachausschüsse weiter. Die Fachausschüsse haben die Meinung des Jugendrates der Stadt Ansbach in ihre Entscheidungen einzubeziehen.
3. Der Jugendrat der Stadt Ansbach ist für die Ausführung von selbst gewählten Aufgaben zuständig. Diese liegen insbesondere darin, das Demokratieverständnis Jugendlicher zu stärken, das Interesse Jugendlicher für Politik zu wecken, Jugendliche in die Entwicklung der Stadt Ansbach einzubeziehen, das Verantwortungsbewusstsein für ein gesellschaftliches Miteinander zu wecken und die Stimme Jugendlicher öffentlich hörbar zu machen. Der Jugendrat der Stadt Ansbach kann im eigenen Ermessen Veranstaltungen und Projekte durchführen.
§ 3 Zusammensetzung
Der Jugendrat der Stadt Ansbach besteht aus 9, 11 oder höchstens 13 gewählten Ansbacher Jugendlichen. Der Jugendrat wird vom Jugendpfleger der Stadt Ansbach zusammen mit einer FSJ-Kraft des Amtes für Jugend und Familie bei seiner Arbeit unterstützt.
§ 4 Wahlen
1. Wahlberechtigt sind Jugendliche, die ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Ansbach haben und die am Wahltag die 5. Schulklasse besuchen oder das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 26. Lebensjahr, vollendet haben.
2. Wählbar sind Jugendliche, die ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Ansbach haben und die am Wahltag das 13. Lebensjahr, aber noch nicht das 26. Lebensjahr, vollendet haben.
3. Der Vorstand wird vom Jugendrat der Stadt Ansbach bis spätestens drei Monate nach der Neuwahl gewählt.
§ 5 Wahlverfahren
1. Die Wahlen zum Jugendrat der Stadt Ansbach finden im zweijährigen Turnus statt - in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen im Dezember des jeweiligen Jahres. Wahlort sind alle Schulen im Stadtgebiet Ansbach. Ausgenommen sind die Grundschulen. Der genaue Wahltermin wird den Schulen rechtzeitig bekannt gegeben. An zusätzlich ausgewählten Standorten können weitere Wahlurnen aufgestellt werden.
2. Bis spätestens 14 Tage vor Wahlbeginn haben die für den Jugendrat wählbaren Jugendlichen die Möglichkeit, sich bei der FSJ-Kraft des Amtes für Familie und Jugend zu melden und sich als Kandidat:in aufstellen zu lassen. Bei begründeten Ausnahmen kann diese Frist verkürzt werden. Die Kandidat:innen werden mit Namen, Alter, Bild und kurzem beschreibenden Text öffentlich auf der Homepage des Jugendrates sowie in Form eines Handzettels bekannt gegeben. Zusätzlich wird die Wahl in verschiedenen Medien z.B. auf www.ansbach.de und www.ansbach4u.de beworben.
3. Das Wahlergebnis wird vom Fachbereich „Kommunale Jugendarbeit“ des Amtes für Familie und Jugend unter Mitwirkung der FSJ-Kraft ermittelt und festgestellt. Die Bekanntgabe erfolgt mittels einer Pressemitteilung.
4. Für die Wahl des Jugendrates mit 13 Mitgliedern, müssen bis spätestens 14 Tage vor Wahlbeginn mindestens 16 Kandidat:innen zur Wahl aufgestellt sein. Sind weniger als 16, jedoch mehr als 12 Kandidat:innen zur Wahl aufgestellt, können die amtierenden Mitglieder des Jugendrates mit 2/3 Mehrheit beschließen, die Mitgliederzahl für die folgende Wahlperiode auf 11 Mitglieder zu verringern. Sind weniger als 12, jedoch mehr als 10 Kandidat:innen zur Wahl aufgestellt, können die amtierenden Mitglieder des Jugendrates mit 2/3 Mehrheit beschließen, die Mitgliederzahl für die folgende Wahlperiode auf 9 Mitglieder zu verringern. Konnten bis 14 Tage vor Wahlbeginn lediglich 9 oder weniger Kandidat:innen zur Wahl aufgestellt werden, wird die Wahl abgesagt. In diesem Fall können die aktiven Mitglieder des Jugendrats der Stadt Ansbach mit 2/3 Mehrheit für den Zeitraum einer Wahlperiode ein Übergangsgremium bilden. Dieses Gremium hat die Aufgabe, eine alternative Beteiligungsform für junge Menschen in der Stadt Ansbach einzurichten. Alternativ dazu kann die Arbeit des Jugendrates in der bisherigen Zusammensetzung weitergeführt werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bereits nach einem Jahr Neuwahlen durchzuführen.
5. Gewählt sind die 9, 11 bzw. 13 Kandidat:innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Kandidat:innen, auf die kein Sitz entfallen ist, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.
§ 6 Ausscheiden und Nachfolge
1. Ein Mitglied des Jugendrates der Stadt Ansbach, das im Laufe der Wahlperiode seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Ansbach aufgibt, scheidet aus dem Jugendrat aus. In diesem Fall und in sonstigen Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern, rücken die Ersatzmitglieder in den Jugendrat der Stadt Ansbach nach.
2. Der Jugendrat kann durch Beschluss, Kandidierende, die bei der Wahl nicht ausreichend Stimmen erhalten haben, als Mitglieder des Jugendrates für die verbleibende Zeit der Amtsperiode einsetzen.
3. Sollte der Jugendrat durch Ausscheiden von Mitgliedern in der laufenden Amtsperiode die Gesamtzahl von 9, 11 bzw. 13 unterschreiten, bleibt er mit der Zahl seiner verbleibenden Mitglieder voll handlungsfähig.
4. Jedes Mitglied des Jugendrats verpflichtet sich für die Dauer seiner Amtszeit im Rahmen seiner Möglichkeiten Termine, Sitzungen und Tagungen nach bestem Gewissen wahrzunehmen bzw. mit zu organisieren. Ein selbstbestimmter Rücktritt ist aus schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich. Der Rücktritt ist schriftlich oder persönlich zu begründen.
§ 7 Wahlperiode
Der Jugendrat der Stadt Ansbach wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Jugendrat solange im Amt, bis sich der neu gewählte Jugendrat konstituiert hat.
§ 8 Kompetenzen
1. Die vorsitzende Person oder die Stellvertretung kann an den Sitzungen des Unterausschusses Jugendhilfeplanung als beratendes Mitglied teilnehmen.
2. Der Jugendrat kann sich mit Eingaben nach Art. 56 Abs. 3 GO an den Stadtrat wenden und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten eigene Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Stadtrat oder den zuständigen Fachausschuss zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen.
3. Berät der Stadtrat oder einer seiner Ausschüsse über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder einen Antrag des Jugendrates zurückgehen, hat der Stadtrat bzw. der Ausschuss, ein Jugendratsmitglied in der Sitzung anzuhören. Mit Vorschlägen und Anregungen, die der Jugendrat beschlossen hat, hat sich das zuständige Gemeindeorgan zeitnah zu befassen. Der Jugendrat ist anschließend über das Ergebnis zu unterrichten. Bei Hinderungsgründen für eine zügige Behandlung, ist der Jugendrat zu benachrichtigen.
Bei kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten ist dem Jugendrat auf Wunsch das Rederecht zu erteilen.
4. Verwaltung, Fachausschüsse und Stadtrat sollen den Jugendrat bei kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten unterstützen. Dies ist insbesondere durch die rechtzeitige Unterrichtung und Beteiligung bei allen öffentlichen Tagesordnungspunkten der Gremien, die sich mit den Belangen von Kindern und Jugendlichen befassen, sicherzustellen. Unterlagen über kinder- und jugendrelevante Angelegenheiten werden zur Verfügung gestellt.
§ 9 Finanzausstattung
1. Der Jugendrat der Stadt Ansbach erhält Haushaltsmittel in Höhe der im jeweiligen Haushaltsplan der Stadt Ansbach zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
2. Die Haushaltsmittel können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
2.1 Durchführung und Organisation der Sitzungen des Jugendrates der Stadt Ansbach
2.2 Durchführung jugendspezifischer Seminare und Veranstaltungen
2.3 Öffentlichkeitsarbeit
2.4 Durchführung der Wahlen
2.5 Weitere Veranstaltungen und Projekte des Jugendrats
3. Über die Verwendung der Haushaltsmittel hat die FSJ-Kraft des Amtes für Familie und Jugend der Stadt Ansbach einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstellen und der Amtsleitung des Amtes für Familie und Jugend bis zum 31.03. des folgenden Jahres vorzulegen.
4. Anschaffungen und Veranstaltungen mit einem Wert über 250,00 € hat der Jugendrat mit dem Jugendpfleger oder der zuständigen Verwaltungskraft des Amtes für Familie und Jugend der Stadt Ansbach abzustimmen.
§ 10 Freiwilliges Soziales Jahr
1. Die Stadt Ansbach verfügt über eine FSJ-Stelle im Fachbereich der Kommunalen Jugendarbeit des Amtes für Familie und Jugend zur Unterstützung des Jugendrates.
2. Der kommunale Jugendpfleger leitet die FSJ-Kraft an. Die FSJ-Kraft hat neben den Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit folgende Funktionen:
- Finanzielle Abwicklung des Jugendrates der Stadt Ansbach in Absprache mit der
Verwaltungskraft der Kommunalen Jugendarbeit,
- Schriftführung bei allen Sitzungen des Jugendrates,
- Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Jugendrat,
- Durchführung der Jugendratswahlen.
§ 11 Arbeitstreffen
An den Arbeitstreffen können neben den Mitgliedern des Jugendrats und der FSJ-Kraft auch vom Jugendrat eingeladene Personen (z.B. Fachleute bestimmter Themengebiete) teilnehmen.
Die Arbeitstreffen sind interne Besprechungen mit nichtöffentlichem Charakter. Bei Arbeitstreffen des Jugendrates werden generell interne Themen, Organisatorisches und Personelles besprochen. Es können ferner Arbeitskreise zu bestimmten Themen gebildet werden.
§ 12 Verhaltensregeln
Für eine effektive und erfolgreiche Zusammenarbeit werden die Mitglieder des Jugendrates sowie die externen Teilnehmenden der Arbeitstreffen dazu angehalten, die folgenden Verhaltensregeln zu beachten:
1. Respektvoller Umgang untereinander;
2. Eigene Meinung vertreten;
3. Unterschiedliche Meinungen akzeptieren;
4. Gruppenziel nicht aus den Augen verlieren;
5. Bei Unklarheiten stets nachfragen;
6. Entscheidungen gemeinsam fällen;
7. Ergebnisse sichtbar und nachvollziehbar festhalten;
8. Keine Diskriminierung Anderer aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung o.ä.
§ 13 Verantwortung und Pflichten der Mitglieder
Als gewählte Vertretung der Ansbacher Jugend trägt jedes Mitglied des Jugendrats eine besondere Verantwortung. Hieraus ergeben sich im Nachfolgenden beschriebene, jedem Jugendratsmitglied obliegende Pflichten.
Jedes Mitglied des Jugendrats verpflichtet sich für die Dauer seiner Amtszeit im Rahmen seiner Möglichkeiten...
... sich ständig über die Situation Ansbacher Jugendlicher zu informieren;
... keine Partei- oder Eigeninteressen, sondern die Interessen möglichst aller
Ansbacher Jugendlichen zu vertreten;
... Termine, Sitzungen und Tagungen nach bestem Gewissen wahrzunehmen bzw. mit zu
organisieren;
... einen ordentlichen und respektvollen Umgang mit allen Beteiligten zu pflegen;
... Aufgaben gewissenhaft und transparent zu erledigen;
... stets im Rahmen der Geschäftsordnung des Jugendrats zu handeln;
... die anderen Mitglieder des Jugendrates und die FSJ-Kraft tatkräftig zu
unterstützen.
§ 14 Öffentliche Sitzungen
Die öffentlichen Sitzungen dürfen von jedem besucht werden. Ein vom Jugendrat vorab bestimmter Moderierender (in der Regel ein Mitglied des Jugendrats) leitet die öffentliche Sitzung und erteilt Rederecht. Diskussionsbeiträge sollen in der Regel nur von jungen Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in Ansbach haben, beigesteuert werden.
In den Sitzungen wird über die Anträge bzw. Anliegen externer Personen und die in den Arbeitstreffen vorbereiteten Themen abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Jugendrates. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation und mit einfacher Mehrheit.
Änderungen der Richtlinien bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
Über jede Sitzung ist ein aussagekräftiges Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält mindestens die Beratungsgegenstände, wichtige Diskussionsbeiträge und alle Beschlüsse.
Die FSJ-Kraft fungiert regelmäßig als Protokollführer.
Neben dem Oberbürgermeister ist hierzu die lokale Presse einzuladen.
Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 15 Verstöße gegen die Richtlinien
Ein Mitglied des Jugendrates kann durch Entscheidung des Jugendrats von der aktuellen Mitgliedschaft, sowie von der Wiederwahl ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Richtlinien des Jugendrates verstößt. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Zur Annahme des Antrags wird eine Zweidrittel-Mehrheit benötigt.
Sollte Stimmengleichheit herrschen, gilt der Antrag als abgelehnt. Ebenso muss dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zum Ausschlussantrag zu äußern.
§ 16 Versicherung
Während der Veranstaltungen des Jugendrats einschließlich Arbeitstreffen und öffentlichen Sitzungen sind die Mitglieder des Jugendrates über die kommunale Haftpflicht versichert.
§ 17 Aufwandentschädigung
Als Aufwandsentschädigung erhält jedes Mitglied am Jahresende 2,-- € pro wahrgenommenes Arbeitstreffen oder sonstigem offiziellen Termin. Voraussetzung hierfür ist eine Teilnahme an mindestens 50% der Treffen eines Jahres. Diese Aufwandsentschädigung wird bei Vorliegen genannter Voraussetzung jeweils am Jahresende ausbezahlt.
§ 18 Rede- und Antragsrecht im Stadtrat der Stadt Ansbach
Der Jugendrat strebt an, in Sitzungen des Stadtrats der Stadt Ansbach ein Rede- und Antragrecht zu erhalten. Zu diesem Zweck beantragt er schriftlich, dass dieses Rede- und Antragsrecht in die Paragrafen der Geschäftsordnung des Stadtrats mit aufgenommen werden möge.
§ 19 Gültigkeit
Die vorliegenden Richtlinien wurden am 8.10.2009 verabschiedet und am 09.02.2011, am 4.07.2011, am 7.10.2011, am 13.12.2012, am 7.10.2012, am 14.05.2013, am 16.12.2014, am 29.01.2015 am 26.02.2015, 19.02.2016, am 3.5.2016, am 26.09.2019 am 29.06.2022 sowie am 7.05.2024 geändert.